Pensionszusage

Von der Pensionszusage spricht man auch als "unmittelbare Versorgungszusage" und "Direktzusage". Sie ist das Versprechen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, bei Erreichen einer Altersgrenze, Tod oder Invalidität eine Leistung zu erbringen. Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen.

 

 

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Definition:

Die Pensionszusage finanziert der Arbeitgeber im Innenverhältnis durch die Bildung von Pensionsrückstellungen. Im Versorgungsfall muss er die notwendigen Mittel aufbringen und sie i. d. R. auch selbst an den Versorgungsberechtigten auszahlen.

Bei Eintritt vorzeitiger Versorgungsfälle (Invalidität und Tod) führt das zu einer hohen finanziellen Belastung des Unternehmens. Um dies zu vermeiden, kann eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden. Mit ihr stehen im Versorgungsfall die notwendigen finanziellen Mittel zur Zahlung der Leistung zur Verfügung. Die Rückdeckungsversicherung wird vom Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) auf das Leben des Arbeitnehmers (versicherte Person) abgeschlossen. Der Arbeitgeber ist alleiniger Bezugsberechtigter der Versicherung. Zur Sicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers im Insolvenzfall des Arbeitgebers kann die Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet werden.

 

 

 

 

Vorteile:

Steuerersparnis

Die Pensionszusage stellt eine ungewisse Verbindlichkeit gegenüber den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern dar. Aus diesem Grund müssen Pensionsrückstellungen gebildet werden. Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und mindern den Gewinn des Unternehmens.

Für den Arbeitnehmer gelten diese nicht als zugeflossener Arbeitslohn und sind damit lohnsteuerfrei. Erst die Leistungen aus der Pensionszusage sind als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nach § 19 EStG zu versteuern. Die nachgelagerte Besteuerung stellt i.d.R. einen Vorteil dar, denn in der Rentenphase ist der Steuersatz des Arbeitnehmers meist deutlich niedriger. Zusätzlich stehen noch bis 2040 attraktive Steuerfreibeträge zur Verfügung.

Lohnnebenkostenersparnis für den Arbeitgeber

Auf arbeitgeberfinanzierte Versorgungen zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Lohnnebenkosten.

Eine rein arbeitnehmerfinanzierte bAV ist dagegen nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungsbeitragsfrei. Die Sozialabgabenfreiheit kommt jedoch nur zum tragen, wenn das Gehalt des Arbeitnehmers unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherung liegt. Denn nur auf Gehalt bis zur entsprechenden BBG werden überhaupt Sozialabgaben erhoben. Bei Arbeitnehmern, deren Verdienst weit oberhalb der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, hat der Arbeitgeber deshalb keine Lohnnebenkostenersparnis.

Keine feste Obergrenze für Versorgungshöhe

Die Pensionszusage eignet sich insbesondere für besser verdienende Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften. Denn es gibt - anders als bei allen anderen Durchführungswegen - keine Obergrenzen bei der Höhe der Versorgung. Die Kriterien der Angemessenheit sind jedoch in jedem Fall zu beachten.

Flexible Gestaltung der Versorgung

Die Versorgungszusage kann der Arbeitgeber flexibler gestalten als bei anderen Durchführungswegen. So sind im Gegensatz zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse) auch Zusagen auf Kapitalleistungen möglich.

 

 

Zielgruppe der Pensionszusage:

Die Pensionszusage eignet sich aus steuerlichen Gründen nur für bilanzierende Unternehmen. Kleinbetriebe und Freiberufler können demnach nicht von ihren Vorteilen profitieren.

Zur Zielgruppe der Pensionszusage zählen insbesondere Besserverdiener (auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften). Denn die unbegrenzte Höhe der zugesagten Versorgungsleistungen unter Berücksichtigung der Angemessenheit macht die Pensionszusage für sie attraktiv.

 

 

Besteuerung der Leistungen:

Die Leistungen müssen voll versteuert werden. Sie gelten steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 EStG. Somit stehen dem Leistungsempfänger bis 2040 attraktive Freibeträge zur Verfügung.

Im Falle einmaliger Kapitalleistungen kann die so genannte Fünftelungsregelung angewendet werden. Die Versorgungsleistungen werden dann als "Vergütung für mehrjährige Tätigkeit" betrachtet (§ 34 EStG). Bei der Einkommenssteuerberechnung wird ein Fünftel der Kapitalleistung (ohne Freibetrag) auf das zu versteuernde Einkommen hinzugerechnet. Der sich daraus ergebende zusätzliche Steuerbetrag wird auch auf die vier restlichen Fünftel der Kapitalleistung angewandt. Mittels der Fünftelungsregel kann demnach die durch die Steuerprogression entstehende Belastung gemindert werden. Die Steuer wird allerdings in einem Betrag sofort fällig.

 

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