Direktversicherung

„Die Direktversicherung – zählt als Grundversorgung innerhalb der Betrieblichen Altersvorsorge“
Bei der Direktversicherung erfüllt der Arbeitgeber sein Versorgungsversprechen gegenüber dem Arbeitnehmer, indem er eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und die Beitragszahlung übernimmt.

 

 

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Was ist eine Direktversicherung:

Das ist ein Versicherungsvertrag, den der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter abschließt. Versicherungsnehmer ist also der Arbeitgeber, versicherte Person der Arbeitnehmer. Die Versicherungsleistungen stehen dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen zu – die versorgte Personen ist bezugsberechtigt. Dieses Bezugsrecht ist bei einer Direktversicherung mit Entgeltumwandlung sofort unwiderruflich.

Die Direktversicherung ist im Betriebsrentengesetz § 1b Abs. 2 BetrAVG geregelt.

 

 

 

Vorteile der Direktversicherung:

 Erfüllung des gesetzlichen Rechtsanspruchs der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung

Bietet der Arbeitgeber seiner Belegschaft Entgeltumwandlung über den Durchführungsweg der Direktversicherung an, so kommt er seiner Verpflichtung auf Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 1 a BetrAVG voll nach.

Keine Zusatzkosten

Die Direktversicherung unterliegt im Gegensatz zu anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung i. d. R. nicht der Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG).

Staatliche Förderung

Die betriebliche Altersversorgung wird staatlich gefördert:

Unternehmen können die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung voll als Betriebsausgaben absetzen. Zusätzlich zahlen Sie auf Beiträge bis zu 4 % der BBG, also 2.784,00 Euro im Jahr 2013 , keine Lohnnebenkosten.

Arbeitnehmer zahlen gemäß § 3 Nr. 63 EStG auf Beiträge in Höhe von bis zu 4 % der BBG keine Steuern und Sozialabgaben. Ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800,00 Euro ist ggf. zusätzlich steuerfrei.

Minimaler Verwaltungsaufwand

Der Arbeitgeber muss lediglich die Beiträge zahlen und diese bei einer Entgeltumwandlung bei der Lohnabrechnung entsprechend verbuchen.

Kein Bilanzausweis

Die Bilanz des Unternehmens bleibt bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Direktversicherung i.d.R. unberührt.

Versicherungsvertragliches Verfahren

Bei Ausscheiden kann das versicherungsvertragliche Verfahren angewendet werden. Der Anspruch des Arbeitnehmers wird dabei auf die Versicherungsleistung begrenzt. Für den Arbeitgeber hat das den Vorteil, die Versorgungsverpflichtungen besser kalkulieren zu können.

Private Weiterführung

Nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen, kann dieser den Vertrag privat weiterführen

 

 

Zielgruppe der Direktversicherung:

Anhand der genannten Vorteile wird deutlich, dass die Einführung einer Direktversicherung für kleine, mittelgroße und große Unternehmen interessant ist.

Ob die Versorgung arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert ist, bleibt dabei der Gestaltungsfreiheit des Unternehmers überlassen

 

 

Zusagearten der Direktversicherung:
  • Leistungszusage
  • Beitragsorientierte Leistungszusage
  • Beitragszusage mit Mindestleistung

 

 

Besteuerung der Leistungen:

Die Leistungen werden bei Eintritt des Versorgungsfalls i. d. R. direkt vom Versicherungsunternehmen an die versorgungsberechtigte Person ausgezahlt.

Behandlung beim Arbeitgeber

Beim Arbeitgeber hat die Auszahlung der Leistung keine steuerlichen Auswirkungen, es sei denn, die Leistung fließt teilweise an den Arbeitgeber. Dies ist bei einem Bezugsrecht des Arbeitgebers der Fall. Der dem Arbeitgeber zustehende Teil der Versicherung ist dann in der Bilanz zu aktivieren.

Die Leistung - soweit sie den Aktivwert der Versicherung in der Unternehmensbilanz überschreitet - ist beim Arbeitgeber steuerpflichtig. Nichtbilanzierende Unternehmen müssen die Leistung in voller Höhe versteuern. Sie können allerdings zum Zeitpunkt der Auszahlung alle Versicherungsbeiträge zur Finanzierung der an sie ausgezahlten Leistung als Betriebsausgaben geltend machen.

Behandlung beim Arbeitnehmer

Die Besteuerung der Leistung ist abhängig von der Förderung der Beiträge. Wurden die Beiträge bspw. nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert, sind die Leistungen hieraus als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern

 

 

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