Pensionsfonds

Ein Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Einrichtung, die gegen Beitragszahlung betriebliche Altersversorgung für den Arbeitgeber durchführt.

 

 

 

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Definition:

Er unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und räumt gegenüber den Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen ein.

Zum 01.01.2002 wurde der international erfolgreiche Pensionsfonds als fünfter, neuer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eingeführt.

Mittlerweile werden Pensionsfonds fast nur noch zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen benutzt.

 

 

 

Vorteile des Pensionsfonds:

Erfüllung des gesetzlichen Rechtsanspruchs der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung

Bietet der Arbeitgeber seiner Belegschaft Entgeltumwandlung über den Durchführungsweg des Pensionsfonds an, so kommt er seiner Verpflichtung auf Erfüllung des Rechtsanspruchs voll nach.

Staatliche Förderung

Die betriebliche Altersversorgung über den Pensionsfonds wird staatlich gefördert: Unternehmen können die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung voll als Betriebsausgaben absetzen. Zusätzlich zahlen Sie auf Beiträge bis zu 4 % der BBG, also 2.784,00 Euro in 2013 keine Lohnnebenkosten.

Arbeitnehmer zahlen im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG auf Beiträge in Höhe von bis zu 4 % der BBG keine Steuern und Sozialabgaben. Ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800,00 Euro ist ggf. zusätzlich steuerfrei.

Kein Bilanzausweis

Die Bilanz des Unternehmens bleibt bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds unberührt.

Private Weiterführung

Nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen, kann dieser den Vertrag privat weiterführen.

 

 

Zielgruppe Pensionsfonds:

Die Einführung eines Pensionsfonds ist für kleine, mittelgroße und große Unternehmen interessant. Ob die Versorgung arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert ist, bleibt dabei der Gestaltungsfreiheit des Unternehmens überlassen.

Der Pensionsfonds bietet zusätzlich die Möglichkeit, bestehende Pensions- und Unterstützungskassenzusagen steuerfrei nach § 3 Nr. 66 EStG zu übernehmen.

Kombination mit anderen Durchführungswegen

Der Pensionsfonds kann zusätzlich zu allen anderen Durchführungswegen in Anspruch genommen werden. Zusätzlich ist bei einer bereits bestehenden Versorgung über eine Direktversicherung und oder Pensionskasse, die nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert wird, zu beachten, dass die Summe der Beiträge zu allen drei Durchführungswegen nur bis 4 % der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Das gleiche gilt für den Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800 Euro.

Weiteres zur Nutzung der Sozialversicherungsfreiheit bei der Kombination mehrerer Durchführungswege.

Die doppelte Inanspruchnahme des § 10a EStG innerhalb der Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds ist selbstverständlich ausgeschlossen.

 

 

Mögliche Zusagearten: 

                     • Leistungszusage

                     • Beitragsorientierte Leistungszusage

                     • Beitragszusage mit Mindestleistung

 

 

Beitragszahlung:

Die Finanzierung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer (Gehaltsumwandlung) oder von beiden Parteien übernommen werden. Vertragspartner und Beitragszahler ist in jedem Fall jedoch der Arbeitgeber.

Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber

Seit dem 01.01.2002 darf ein Arbeitgeber gemäß § 4e EStG Zuwendungen an einen Pensionsfonds steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass mit der Zahlung definierte Versorgungsleistungen finanziert werden. Ein notwendiger Ausgleich von Fehlbeträgen kann vom Arbeitgeber ebenfalls als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Ein derartiges Nachfinanzierungsrisiko kann jedoch durch eine entsprechende Produktgestaltung nahezu ausgeschlossen werden.

Während der Anwartschaftsphase ist das Deckungskapital den Versorgungsberechtigten steuerlich zuzurechnen, so dass für den Arbeitgeber keine Aktivierungspflicht besteht.

Arbeitgeberfinanzierte Zuwendungen zählen, wie Beiträge aus Entgeltumwandlung, grundsätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen jedes Arbeitnehmers.

Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer

Seit dem 01.01.2002 sind Beitragszahlungen in einen Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 4 % der BBG lohnsteuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass ein erstes Dienstverhältnis beim Arbeitgeber besteht. Sofern die arbeitsrechtliche Zusage nach dem 01.01.2005 erteilt wurde und keine Beiträge nach § 40b EStG versteuert werden, können weitere 1.800,00 Euro jährlich steuerfrei in eine Pensionsfonds-Versorgung investiert werden; dieser sog. Aufstockungsbetrag ist jedoch in jedem Fall sozialversicherungs-beitragspflichtig.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die Beiträge sind in Höhe von maximal 4 % der BBG nicht sozialversicherungspflichtig.

 

 

Übertragung bestehender Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds:

Ein Pensionsfonds kann eine bestehende Pensionszusage oder eine Unterstützungskassenversorgung übernehmen. Es handelt sich hierbei um einen Wechsel des Durchführungswegs beim selben Arbeitgeber. An dieser Stelle soll nur auf die Übertragung bestehender Versorgungsverpflichtungen eingegangen werden. Bei einer Übertragung muss grundsätzlich eine wertgleiche Versorgung analog der bestehenden Pensionszusage eingeräumt werden, da selbstverständlich die Versorgungsberechtigten nicht benachteiligt werden dürfen.

Der Pensionsfonds darf nur lebenslange Leistungen erbringen. Daher werden die im Rahmen einer Pensionszusage auf einzelvertraglicher Basis erteilten Kapitalzusagen gegen laufende Beiträge auf die Unterstützungskasse ausgelagert.

Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber

Nach § 3 Nr. 66 EStG sind Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen durch den Pensionsfonds für den Arbeitnehmer steuerfrei, wenn ein Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG gestellt worden ist.

Dieser Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG besagt, dass die insgesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur Übernahme einer bestehenden Versorgungsverpflichtung als Betriebsausgaben abziehbar sind. Im Jahr der Übertragung erfolgt der Abzug jedoch nur in Höhe der aufgelösten Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Der die Pensionsrückstellung übersteigende Betrag ist in den 10 Jahren, die dem Jahr der Übertragung folgen, gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen.

In der Handelsbilanz nach HGB sind die für die Pensionszusagen gebildeten Rückstellungen in dem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, in welchem diese auf den Pensionsfonds übertragen werden, sofern die neue Versorgung über den Pensionsfonds sofort gegen Einmalbeitrag ausfinanziert wird.

Es darf nur der bereits erdiente Teil der Anwartschaft (Past-Service) per Einmalbeitrag nach § 3 Nr. 66 EStG auf den Pensionsfonds übertragen werden (BMF-Schreiben vom 26.10.2006). Der noch zu erdienende Teil (Future-Service) ist über den Pensionsfonds im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG zu finanzieren. Der steuerliche Rahmen ist hier jedoch sehr eng gesetzt und reicht oftmals zur Finanzierung des Future-Service nicht aus. Darüber hinaus wäre der Weg für eine steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung versperrt. Es empfiehlt sich daher den Future-Service über die Unterstützungskasse zu finanzieren. Die Beiträge zur Unterstützungskasse sind in der Höhe unbegrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei und lassen den Weg für eine nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte Entgeltumwandlung frei.

Alternativ ist es aber auch möglich, einen Einmalbeitrag nur in Höhe der Pensionsrückstellungen an den Pensionsfonds zu leisten und eine Finanzierung des übersteigenden Teils der bereits erdienten Anwartschaften, die nicht in den Pensionsrückstellungen berücksichtigt sind, und des Future Services über die Unterstützungskasse abzuwickeln. Dies hat den Vorteil des geringeren Liquiditätsaufwands im Jahr der Übertragung. Hierbei ist zu beachten, dass nach § 4d Absatz 1 Nr. 1 c EStG nur gleich bleibende oder steigende Beiträge zur Dotierung der Unterstützungskasse möglich sind. Danach können nur die Mittel auf die Unterstützungskasse übertragen werden, die diese unter dem Aspekt der gleich bleibenden Beitragszahlung benötigt. In der Handelsbilanz sind solange und soweit Rückstellungen zu bilden, als das Kassenvermögen der Unterstützungskasse nicht ausreicht, um die bereits erdienten (ratierlichen) Ansprüche der Versorgungsberechtigten zu finanzieren.

Zur steuerlichen Anerkennung der Einmalzahlungen an den Pensionsfonds sind die Inhalte des BMF-Schreibens vom 26.10.2006 zu beachten.

Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer

Beantragt der Arbeitgeber die Verteilung der Betriebsausgaben auf zehn Jahre nach § 4e EStG, ist die von ihm erbrachte Leistung beim Arbeitnehmer steuer-und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 66 EStG / § 2 Absatz 2 Nr.6 ArEV).

Die Leistungen des Pensionsfonds sind aber in vollem Umfang als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.5 Satz1 EStG zu versteuern. Von den Versorgungsleistungen des Pensionsfonds ist keine Lohnsteuer einzubehalten. Die ggf. zu zahlende Einkommensteuer wird vom Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung erhoben.

Die Versorgungsleistungen des Pensionsfonds unterliegen wie in allen anderen Durchführungswegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn die versorgungsberechtigte Person Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Der Pensionsfonds ist verpflichtet, die Krankenkassen über Beginn, Höhe, Ende oder Veränderung der Versorgungsbezüge zu informieren und bei pflichtversicherten Rentenempfängern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt abzuführen. Bei privat versicherten Personen dagegen besteht seitens des Pensionsfonds keine Mitteilungs- oder Beitragsabführungspflicht

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Übertragung auf einen Pensionsfonds

Die Übertragung der bestehenden Versorgungsregelung und insbesondere deren Änderung, die, sofern diese mit einem Verzicht auf Leistungs-komponenten verbunden ist, nur bei aktiven Mitarbeitern möglich ist, kann nur mit der Zustimmung der Versorgungsberechtigten erfolgen. Soweit die ursprüngliche Versorgung auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung eingerichtet wurde, müsste zusätzlich eine ablösende Betriebsvereinbarung geschlossen werden.

 

 

Besteuerung der Leistungen:

Die Leistungen werden vom Pensionsfonds direkt an die Versorgungsberechtigten gezahlt und von diesen als sonstiges Einkommen versteuert. Beim Arbeitgeber hat die Auszahlung der Leistung keine steuerlichen Auswirkungen. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Arbeitnehmer richtet sich nach der steuerlichen Förderung der Beiträge an den Pensionsfonds.

Leistungen aus steuerfreien Beiträgen nach § 3 Nr. 63 oder § 3 Nr. 66 EStG

Die Leistungen aus steuerfreien Beiträgen an einen Pensionsfonds müssen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll versteuert werden.

Bei Anwendung des § 3 Nr. 66 EStG ist Folgendes zu beachten:

Die Leistungen der Arbeitnehmer sind bei der Übernahme von Versorgungswerken durch einen Pensionsfonds nicht mehr wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 EStG zu besteuern, sondern als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll steuerpflichtig.

Bei der Besteuerung der Rente tritt dann anstelle des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Abs. 2 EStG der sog. Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG mit einer Höhe der Bezüge von 28,8 % in 2012, maximal 1.368 Euro. Zudem kann ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG geltend gemacht werden.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die bereits zum Zeitpunkt der Übertragung laufende Leistungen aus einer Unterstützungskassenzusage oder aus Pensionszusagen bezogen haben. Zwar werden auch diese Leistungen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG versteuert, jedoch wird weiterhin ein Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG gewährt (§ 52 Abs. 34c EStG).

Leistungen aus individuell versteuerten Beiträgen nach § 10a EStG

Die Leistungen aus "riestergeförderten" Versorgungen müssen nach § 22 Nr. 5 EStG voll versteuert werden.

Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen

Der Arbeitnehmer kann den Beitrag aus seinem Nettogehalt zahlen, wenn er nach dem Ausscheiden beim jeweiligen Unternehmen seinen Vertrag privat weiterführt oder wenn er mehr als 4 % der BBG - ggf. zzgl. des Aufstockungsbetrags - in einen Pensionsfonds einzahlt. Dieser Beitrag bzw. Beitragsteil unterläge der individuellen Versteuerung. Laufende Renten sind in diesem Fall lediglich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG zu versteuern.

 

 

Bilanzielle Auswirkungen

Eine Pensionsfondsversorgung hat i.d.R. keine Auswirkungen auf die Bilanz eines Unternehmens.

 

Insolvenzsicherung

Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Renten sind gegen Insolvenz geschützt. Hierfür sind vom Arbeitgeber regelmäßig Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein aG zu zahlen.

 

 

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